Einkaufsbedingungen der fuma-Bautec GmbH & Co. KG
1. Anwendbares Recht
1.1. Auf die unter Einbeziehung der folgenden Vertragsbedingungen zwischen der fuma-Bautec GmbH & Co. KG (nachfolgend fuma-Bautec) und dem Lieferanten geschlossenen Verträge, ihr Zustandekommen, ihre Wirksamkeit, Auslegung und Durchführung sowie auf alle weiteren zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Beziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
1.2. Soweit nicht anders vereinbart, wird Vertragsbestandteil jeweils die bei Vertragsabschluss gültige und aktuellste Fassung der Einkaufs- und Lieferbedingungen. Sind die Einkaufs- und Lieferbedingungen dem Angebot bzw. der Auftragserteilung nicht beigefügt, können unter dem Link: www.fuma-bautec.com/agb bezogen werden.
1.3. Die vorgenannten Einkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für zwischen einem Unternehmer gemäß § 310 Abs. 1 BGB und fuma-Bautec abgeschlossene Verträge und sonstige Rechtsbeziehungen der fuma-Bautec mit diesem. Sie gelten ferner für Verträge und Rechtsbeziehungen bei/in denen fuma-Bautec mit Vollmacht für einen Dritten gegenüber einem Unternehmer handelt.
1.4. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen gehen den Einkaufs- und Lieferbedingungen vor, wenn diese Individualvereinbarungen von fuma-Bautec spätestens bei Vertragsabschluss schriftlich bestätigt wurden.
2. Bestellung und Auftragsbestätigung
2.1. Wir bestellen nur unter Zugrundelegung dieser Einkaufs- und Lieferbedingungen. Angebote an den Besteller müssen schriftlich im Sinne der §§ 126, 126a BGB gestellt werden. Sie sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt. Angebote stehen unter dem Vorbehalt einer Prüfung der Anbieter hinsichtlich etwaiger Handels-, Finanz- und Zahlungsrestriktionen auf der Grundlage der EU-Verordnung 2580/2001 und der Verordnung 881/2002 durch fuma-Bautec.
2.2. Alle Preise sind in der Landeswährung des Lieferanten (soweit diese nicht auf den Euro lautet, zusätzlich auch in EUR und dann gegebenenfalls einschließlich gesondert ausgewiesener Währungsabsicherung) anzugeben. Soweit nichts anderes angegeben ist, handelt es sich um Festpreise. Lässt sich den Preisangaben nicht entnehmen, ob die Preise die Umsatzsteuer berücksichtigen, handelt es sich um Bruttopreise.
2.3. Der Lieferant ist im Falle einer Anfrage durch fuma-Bautec während der dort genannten Frist, sonst während der von ihm bestimmten Frist, an sein Angebot gebunden. Wird von beiden Parteien keine Bindefrist ausdrücklich benannt, beträgt sie 4 Wochen ab Zugang des Angebots bei fuma-Bautec.
2.4. Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen sind nicht verbindlich. Bestellungen können nur innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bestellung mit schriftlicher Auftragsbestätigung (Zu Bestellungen werden Auftragsbestätigungen innerhalb 24 Stunden erwartet) angenommen werden.
2.5. Jegliche Geschäftsbedingungen des Lieferanten, insbesondere in Auftragsbestätigungen, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihrer Vereinbarung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprochen wird. Etwas anderes gilt nur, wenn fuma-Bautec der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners schriftlich zustimmt.
2.6. Auftragsbestätigungen, die in Preisen, Liefertermin oder Fertigungsdaten von den Bestellungen abweichen, sind als Ablehnung der Bestellung zu verstehen.
2.7. Sind diese Einkaufs- und Lieferbedingungen in einen mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag einbezogen worden, gelten sie auch dann für weitere Verträge gleicher Art, die mit diesem Lieferanten zukünftig geschlossen werden, wenn auf die Geltung der Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
3. Preise
3.1. Sämtliche Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, frei Werk. Transport-, Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten sind soweit nichts anderes vereinbart ist in den angegebenen Preisen enthalten. Im Übrigen gelten die Incoterms 2010.
3.2. Wird die Verpackung aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung gesondert berechnet, so ist der Besteller berechtigt, diese zurückzusenden und mindestens 2/3 des Verpackungspreises vom Rechnungsbetrag abzusetzen.
4. Rechnung und Zahlung
4.1. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung an folgende Anschrift zu senden: fuma-Bautec GmbH & Co. KG, Carl-Benz-Straße 9, 59348 Lüdinghausen
4.2. Die Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer, Anforderungsnummer und dem Besteller bei fuma-Bautec einzureichen. Alle erforderlichen Abrechnungsunterlagen sind beizufügen. Die Umsatzsteuer ist separat auszuweisen.
4.3. Bei Rechnungen, die nicht hinreichend identifizierbar sind, insbesondere bei Fehlen der vollständigen Zeichen und Nummern der Bestellung, beginnt die Frist für das Erreichen der Zahlungsfälligkeit erst nach vollständiger Klarstellung durch den Lieferanten zu laufen, soweit dieser von uns unverzüglich nach Erhalt der Rechnung auf die unzureichende Identifizierbarkeit hingewiesen worden ist. Liegen Zeugnisse, Dokumentationen o ä, die ausdrücklich Gegenstand der Bestellung sind, der Rechnung oder Lieferung nicht bei, beginnt die Frist für das Erreichen der Zahlungsfälligkeit mit dem vollständigen Erhalt dieser Unterlagen. Die Rechnung muss fuma-Bautec mit Abgang der Sendung auch bei Teillieferung gesondert zugeschickt werden.
4.4. Zahlung leistet fuma-Bautec innerhalb von 30 Kalendertagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Kalendertagen ohne Abzüge ab vollständiger Lieferung und Leistung und Rechnungseingang beim Besteller. Abweichungen davon müssen mit dem Besteller schriftlich vereinbart sein. Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf Bank-/Postscheckkonto. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Postabgangsstempel bzw. das Belastungsdatum bei Überweisungen.
4.5. Hat die gelieferte Ware Mängel, beginnt die Frist für das Erreichen der Zahlungsfälligkeit mit der Abnahme der mangelfreien Ware. Zahlungen durch fuma-Bautec bedeuten keine Anerkennung der Vertragsgemäßheit der Leistung oder der Richtigkeit des in Rechnung gestellten Betrages.
4.6. Bei früherer Anlieferung als vereinbart beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Tage, an dem die Lieferung/Leistung fällig gewesen wäre.
4.7. Sind ausnahmsweise keine Preise angegeben, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt gegebenen Listenpreise des Lieferanten mit den oben genannten Abzügen.
4.8. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis die von fuma-Bautec genannte Versandstelle. Ansonsten ist Erfüllungsort der Sitz von fuma-Bautec.
5. Lieferung und Lieferzeit
5.1. Die in den Bestellungen bestimmten Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung. Die Liefertermine sind einzuhalten. Etwaige Lieferverzögerungen sind fuma-Bautec sofort unter Angabe der Gründe und ihrer voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Für jede Lieferung ist fuma-Bautec am Versandtag ein Avis mit genauer Angabe der Bestelldaten und den genauen Liefermengen zuzusenden.
5.2. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der vom Besteller genannten Empfangs- oder Verwendungsstelle, sofern die Lieferung zu diesem Zeitpunkt vertragsgerecht erfolgt ist oder der Besteller die Lieferung als rechtzeitig erbracht bestätigt.
5.3. Bei vorzeitiger Lieferung steht dem Besteller das Recht zu, entweder die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen oder die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin allein auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern. Teillieferungen akzeptiert der Besteller nur nach schriftlicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist im Zeitpunkt der Anlieferung die verbleibende Restmenge schriftlich aufzuführen.
5.4. Bei nicht termingerechter Lieferung ist fuma-Bautec, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche, berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf der Besteller nach seiner Wahl – vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern kann.
5.5. Wird dem Lieferanten infolge von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften oder Energie, behördlichen Maßnahmen o. ä. rechtzeitige Lieferung ganz oder teilweise unmöglich, so ist fuma-Bautec berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Lieferung innerhalb der Nachfrist erfolgt. In Fällen teilweiser vorübergehender oder endgültiger Unmöglichkeit, besteht ein Rücktrittsrecht hinsichtlich des gesamten Vertrages, wenn teilweise Lieferung für fuma-Bautec ohne Interesse ist. Hat die Lieferung infolge der Verspätung für den Besteller kein Interesse oder erklärt der Lieferant, dass er innerhalb einer angemessenen Frist nach Fälligkeit zur Lieferung nicht imstande sei, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es der Bestimmung einer Frist bedarf.
5.6. Kommt der Lieferant mit der Leistung in Verzug, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des vertraglich vereinbarten Preises für die Leistung pro Kalendertag des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 10% des vertraglich vereinbarten Preises verpflichtet. Der Besteller kann die Zahlung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen, unabhängig davon, ob er sich bei Übergabe/Annahme der verspäteten Leistung die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehalten hat.
5.7. Stehen fuma-Bautec wegen des Verzugs gesetzliche Schadenersatzansprüche zu, so wird die Vertragsstrafe auf diese Schadenersatzansprüche gemäß § 341 BGB angerechnet. Die Geltendmachung eines über die Höhe der Vertragsstrafe hinausgehenden gesetzlichen Schadenersatzanspruchs bleibt unberührt.
5.8. Die in den Bestellungen und/oder Abrufen genannten Liefermengen sind Festmengen. Überlieferungen von mehr als 5% können nicht abgenommen werden, außer sie wurden mit dem Besteller abgestimmt. Unterlieferungen von mehr als 5% gelten als Nichterfüllung.
6. Unterlagen
6.1. An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Mustern, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie Modellen und Mustern behält sich der Besteller seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden und dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des Bestellers nicht zugänglich gemacht werden. Nach Abwicklung des Vertrages sind diese unaufgefordert an fuma-Bautec zurückzugeben.
6.2. Die Verwendung zu anderen als den mitgeteilten Zwecken verpflichtet den Lieferanten zum Schadenersatz. Zweitschriften, Durchschriften und Ablichtungen dürfen nicht zurückgehalten werden. Modelle, Schablonen und dergleichen werden bei Berechnung Eigentum der fuma-Bautec und sind ihm mit der Auslieferung der Teile zu übergeben, soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
6.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die den mit fuma-Bautec geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt unabhängig von einem Vertragsschluss auch für in der Angebotsphase erlangte Kenntnisse und nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit die Umstände, insbesondere Fertigungswissen, allgemein bekannt worden sind.
7. Mängelhaftung
7.1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Komponenten und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und den EU-Normen entsprechen. Sämtliche Produkteigenschaften bestimmen sich nach den EU-Normen bzw. Werkstoffdatenblättern, soweit nicht andere Normen mit fuma-Bautec ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Sofern keine EU-Normen oder Werkstoffdatenblätter bestehen oder keine Gültigkeit mehr haben, gelten die entsprechenden DIN-Normen oder mangels solcher der Handelsbrauch, sofern diese nicht hinter dem neuesten Stand der Technik zurückbleiben. Inhalt und Umfang der technischen Dokumentation bestimmen sich nach den EURichtlinien und ggf. den EU-Mitgliedsstaaten, in die das Produkt verkauft wird. Bezugnahmen des Lieferanten auf Normen, Werkstoffdatenblätter oder Werkprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen und Verwendbarkeit werden gegenüber fuma-Bautec seitens des Lieferanten ausdrücklich garantiert.
7.2. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so hat der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung seitens fuma-Bautec rechtzeitig einholen. Die Vertragspflichten des Lieferanten werden durch eine solche Zustimmung nicht berührt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die vom Besteller gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies unter Angabe von Gründen fuma-Bautec unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7.3. Der Besteller ist zur Untersuchung der Ware und Öffnung der Verpackungen nicht verpflichtet. Durch Zahlung der Rechnung wird kein Anerkenntnis insoweit erklärt, dass die Ware bestellt, vollständig oder mängelfrei ist, auf Mängelhaftungsansprüche sowie auf die Rechte aus verspäteter Lieferung wird nicht verzichtet. Alle Qualitätsmängel, Mengen- und Maßdifferenzen gelten als versteckte Mängel und verpflichten den Lieferanten zur Mängelhaftung, auch wenn solche Mängel erst durch den Endabnehmer des Bestellers festgestellt werden. Der Lieferant ist sodann berechtigt, sich auf das Fehlen der Rüge seitens fuma-Bautec im Falle mangelhaft gelieferter Ware zu berufen, wenn er den Besteller zunächst zeitnah zu der erfolgten Lieferung unter angemessener Frist aufgefordert hat, die gelieferte Ware auf ihre Mangelfreiheit zu untersuchen und Mitteilung darüber zu machen.
7.4. fuma-Bautec hat im Falle der Mangelhaftigkeit und im Falle nicht berechtigter Teillieferung das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen, die entweder in der Lieferung einer mangelfreien Sache oder in der Beseitigung des Mangels besteht. Der Lieferant hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dazu gehören u.a. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten der Hin- und Rücksendung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat fuma-Bautec das Recht, auch weiterhin Nacherfüllung zu verlangen. Der Lieferant kann die von fuma-Bautec gewählte Art der Nacherfüllung nur dann verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch der fuma-Bautec auf die andere Art der Nacherfüllung, wenn der Lieferant fuma-Bautec die unverhältnismäßigen Kosten schriftlich nachweist. Kommt der Lieferant der Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb der von fuma-Bautec gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist fuma-Bautec berechtigt, entweder auf Kosten des Lieferanten die Ersatzbeschaffung vorzunehmen oder die Mangelhaftigkeit der Ware auf Kosten des Lieferanten selbst oder anderweitig beseitigen zu lassen. fuma-Bautec kann auch darüber hinaus die Minderung des Preises vornehmen, soweit auch hiernach ein Minderwert verbleibt. Schadenersatzansprüche der fuma-Bautec bleiben hiervon unberührt.
7.5. Die Mängelhaftungsfrist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an fuma-Bautec oder den von fuma-Bautec benannten Dritten bzw. der benannten Empfangs- oder Verwendungsstelle, sofern kein späterer Zeitpunkt ausdrücklich bestimmt ist. Die Mängelhaftungsfrist beträgt ab diesem Zeitpunkt 3 Jahre, jedoch 5 Jahre ab diesem Zeitpunkt, sofern es sich um Liefergegenstände handelt, die entsprechend ihrem üblichen Verwendungszweck für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen. Die vorstehende Regelung gilt auch für die Lieferung von Ersatzteilen. Werden im Rahmen der Nacherfüllung Teile geliefert oder nachgebessert, gelten für den Neubeginn der hier geregelten Verjährungsfrist oder deren Hemmung die allgemeinen Vorschriften des BGB. Bei Lieferungen von Maschinen, Maschinenteilen und maschinenartigen Einrichtungen, die durch den Lieferanten oder durch von ihm beauftragte Dritte bei fuma-Bautec zu montieren sind, beginnt die Rügefrist mit Beginn der Betriebsfähigkeit nach erfolgter Montage.
8. Produkthaftung, Rückrufkosten
8.1. Wird fuma-Bautec wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder Produkthaftungsgesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit ihres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist fuma-Bautec berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte bedingt ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
8.2. Gegenüber Ansprüchen Dritter aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes stellt der Lieferant fuma-Bautec frei, soweit der Lieferant für die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.
9. Schutzrechtsverletzungen
Der Lieferant hält fuma-Bautec und deren Kunden zu jeder Zeit während und nach der Dauer dieses Vertrages von allen Schäden, Kosten und Nachteile (einschließlich entgangenem Gewinn, Gebrauchsentzug, Stillstandzeiten, Pönalen, Anwaltskosten usw.) frei, die dem Besteller oder seinen Kunden, im Zusammenhang mit dem Gebrauch, Verkauf, Verarbeitung, Verbindung oder Weiterveräußerung der vom Lieferanten zu liefernden Teile wegen angeblicher Patent-, Geschmacksmuster-, Urheber-, Marken- oder ähnlicher Schutzrechtsverletzungen entstehen und wird fuma-Bautec oder seinen Kunden alle hieraus entstehenden Kosten und Schäden unverzüglich ersetzen.
10. Forderungsabtretung, Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung
10.1. Die Abtretung einer Forderung, gleich welchen Inhalts, bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Die Zustimmung darf fuma-Bautec nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall die Interessen fuma-Bautec an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Lieferanten an der beabsichtigen Abtretung überwiegen.
10.2. Eine Beschränkung der Rechte der fuma-Bautec gegenüber Ansprüchen des Lieferanten, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Ansprüchen gegen den Lieferanten aufzurechnen, ist unwirksam.
10.3. Der Lieferant verzichtet darauf, bei Forderungsmehrheit der Bestimmung der zu verrechnenden Forderung durch fuma-Bautec zu widersprechen.
11. Haftpflichtversicherung
11.1. Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung verursacht werden, auf seine Kosten eine Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen je Schadenfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Auftragsdatum aufrechtzuerhalten. Die Versicherungspolice ist dem Besteller auf Verlangen vorzulegen.
11.2. Sofern der Versicherungsvertrag eine Höchstersatzleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres vorsieht, muss diese mindestens dem 2-fachen Betrag der je Schadenfall zur Verfügung stehenden Deckungssummen entsprechen. Die Versicherungspolice einschließlich der einschlägigen Versicherungsbedingungen sowie ein Nachweis über die erfolgte Prämienzahlung sind fuma-Bautec auf Anforderung binnen zwei Wochen vorzulegen. Auf Verlangen der Dual sind auch während der Vertragslaufzeit Nachweise über den Fortbestand der Versicherung zu erbringen. Fehlende Nachweise berechtigen fuma-Bautec zur Kündigung aus wichtigem Grund.
12. Transportgefahr
12.1. Jeder Versand erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Lieferanten.
12.2. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, sowie der Verschlechterung der Ware bis zur Abnahme durch fuma-Bautec.
13. Lieferschein
13.1. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen. Dieser hat insbesondere zu enthalten,
- a) eine genaue Aufschlüsselung des Inhalts der Sendung sowie
- b) sämtliche Bestelldaten der fuma-Bautec.
14. Warenannahme
Warenannahme erfolgt nur Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
15. Nachunternehmer
Soweit sich nicht aus einer gesonderten Vereinbarung bzw. für fuma-Bautec erkennbar aus dem Inhalt der Bestellung bezogen auf das Leistungsvermögen des Lieferanten etwas Abweichendes ergibt, ist der Lieferant verpflichtet, alle Verpflichtungen aus der Bestellung im eigenen Betrieb zu erbringen. Jeder Einsatz von Nachunternehmern durch den Lieferanten darf- ungeachtet ob fuma-Bautec ihn bei Vertragsschluss erkennen oder absehen konnte nur mit vorheriger Zustimmung der fuma-Bautec erfolgen.
16. Datenschutz/Datenspeicherung
Die fuma-Bautec GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Daten des jeweils Vertragspartners sowie des einzelnen Vertragsverhältnisses unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften des Datenschutzes im Geschäftsverkehr im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung zu erfassen und zu speichern.
17. Unzulässige Beeinträchtigungen des Wettbewerbs
Der Lieferant ist verpflichtet, in seinem Unternehmen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass seine gegenüber fuma-Bautec handelnden Mitarbeiter keine Straftaten gegen den Wettbewerb im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) und nach den §§ 17, 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begehen.
18. Verschwiegenheitspflichten und Werbung
18.1. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, über die Geschäftsverbindung mit fuma-Bautec Stillschweigen zu wahren und alle offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen.
18.2. Soweit ausnahmsweise in der Werbung des Lieferanten auf die Geschäftsbeziehung mit fuma-Bautec hingewiesen werden soll, darf dies erst geschehen, nachdem fuma-Bautec sich hiermit schriftlich einverstanden erklärt hat. Die ausnahmsweise erklärte schriftliche Zustimmung ist auch in solchen Fällen auf den konkret zur Erlangung der Zustimmung dargestellten Werbeauftritt des Vertragspartners beschränkt.
18.3. Bei Zuwiderhandlung behält sich fuma-Bautec Schadenersatzforderungen vor. Der Lieferant hat fuma-Bautec alle Nutzungen, die er aus der Verletzung dieser Verpflichtungen zieht, herauszugeben, sowie jeden hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
19. Teilunwirksamkeit
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt. Ersatzweise gelten die gesetzlichen Vorschriften.
20. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesen Bedingungen sowie aus jeglichen Warenbestellungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von fuma-Bautec zuständige Gericht. fuma-Bautec ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten Klagen zu erheben.
Verkaufs- und Lieferbedingungen der fuma-Bautec GmbH & Co. KG
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Für die Leistungen, die die fuma-Bautec GmbH & Co. KG dem Kunden erbringt, gelten nur die nachstehenden Bedingungen. Von diesen abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer beziehungsweise dessen Beauftragter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt. Änderungen oder Ergänzungen der nachstehenden Bedingungen erfolgen durch die Geschäftsführung oder von dieser besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung bestätigt werden.
1.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die fuma-Bautec GmbH & Co. KG ihre eigentums-/urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der fuma-Bautec GmbH & Co. KG Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der fuma-Bautec GmbH & Co. KG nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 geltend entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch Dritten zugänglich gemacht werden, wenn die fuma-Bautec GmbH & Co. KG zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
1.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
1.4 Diese Bedingungen gelten bis zum Inkrafttreten neuer Bedingungen auch für alle zukünftigen Leistungen.
2. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
2.1 Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
2.2 Preis- und Leistungsabgaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für die fuma-Bautec GmbH & Co. KG nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
2.3 Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
2.4 Die fuma-Bautec GmbH & Co. KG ist berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
2.5 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
2.6 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder der Preisliste nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
2.7 Vergütungen für Dienstleistungen der fuma-Bautec GmbH & Co. KG sind ohne jeden Abzug sofort nach Erbringung der jeweiligen Dienstleistung zur Zahlung fällig und zu bezahlen, sofern im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart wird.
2.8 Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung mit der Anzeige der Versandbereitschaft als erfolgt.
2.9 Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn die fuma-Bautec GmbH & Co. KG innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl der fuma-Bautec GmbH & Co. KG auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.
2.10 Schecks und soweit Wechselzahlung vereinbart ist – Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind der fuma-Bautec GmbH & Co. KG unverzüglich zu vergüten.
2.11 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnung oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die fuma-Bautec GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft abzuwenden.
2.12 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er unbeschadet aller Rechte der fuma-Bautec GmbH & Co. KG ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5% über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit die fuma-Bautec GmbH & Co. KG nicht einen höheren Schaden nachweist.
2.13 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung der fuma-Bautec GmbH & Co. KG sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Die fuma-Bautec GmbH & Co. KG ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Angebot und Auftrag
Alle Angebote der fuma-Bautec GmbH & Co. KG sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Verträge oder sonstige verbindlichen Vereinbarungen kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der fuma-Bautec GmbH & Co. KG oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich die fuma-Bautec GmbH & Co. KG auch nach der Annahme des Angebotes vor.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die Waren bleiben Eigentum der fuma-Bautec GmbH & Co. KG bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
4.2 Der Besteller tritt für den Fall der im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware der fuma-Bautec GmbH & Co. KG schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen der fuma-Bautec GmbH & Co. KG die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller der fuma-Bautec GmbH & Co. KG mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von der fuma-Bautec GmbH & Co. KG in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen der fuma-Bautec GmbH & Co. KG hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und der fuma-Bautec GmbH & Co. KG die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehungen etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Erhält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherheitshalber auf die fuma-Bautec GmbH & Co. KG über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für die fuma-Bautec GmbH & Co. KG in Verwahrung nimmt und sie dann unverzüglich und indossiert an die fuma-Bautec GmbH & Co. KG abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an die fuma-Bautec GmbH & Co. KG abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf die fuma-Bautec GmbH & Co. KG über, sobald sie der Besteller erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für die fuma-Bautec GmbH & Co. KG in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an die fuma-Bautec GmbH & Co. KG abzuliefern.
4.3 Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für die fuma-Bautec GmbH & Co. KG. Diese wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich die fuma-Bautec GmbH & Co. KG und der Besteller darüber einig, dass die fuma-Bautec GmbH & Co. KG in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für die fuma-Bautec GmbH & Co. KG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, der fuma-Bautec GmbH & Co. KG nicht gehörenden Gegenständen steht der fuma-Bautec GmbH & Co. KG Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit der fuma-Bautec GmbH & Co. KG seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der fuma-Bautec GmbH & Co. KG in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der der fuma-Bautec GmbH & Co. KG abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
4.4 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherheitshalber an die fuma-Bautec GmbH & Co. KG ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an die fuma-Bautec GmbH & Co. KG ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziff. 4.3 entsprechend.
4.5 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist die fuma-Bautec GmbH & Co. KG berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen, ebenso kann sie die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt der fuma-Bautec GmbH & Co. KG oder deren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die fuma-Bautec GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
4.6 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche der fuma-Bautec GmbH & Co. KG gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsbeziehung insgesamt um mehr als 20%, so ist die fuma-Bautec GmbH & Co. KG auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.
5. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln
5.1 Die Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 436 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen oder Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
5.2 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der fuma-Bautec GmbH & Co. KG unverzüglich Anzeige zu machen.
5.3 Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff HGB.
5.4 Die Ansprüche sind nach Wahl der fuma-Bautec GmbH & Co. KG auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehischlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.5 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der fuma-Bautec GmbH & Co. KG sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
6. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte / Rechtsmängel
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart, ist die fuma-Bautec GmbH & Co. KG verpflichtet, die Lieferung im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der fuma-Bautec GmbH & Co. KG erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die fuma-Bautec GmbH & Co. KG gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziff. 5.1 bestimmten Frist wie folgt:
- a) Die fuma-Bautec GmbH & Co. KG wird nach ihrer Wahl auf Ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Schutzrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies der fuma-Bautec GmbH & Co. KG nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte ZU.
- b) Die Pflicht der fuma-Bautec GmbH & Co. KG zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziff. 7.
- c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der fuma-Bautec GmbH & Co. KG bestehen nur, soweit der Besteller die fuma-Bautec GmbH & Co. KG über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der fuma-Bautec GmbH & Co. KG alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist
6.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
6.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von der fuma-Bautec GmbH & Co. KG nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der fuma-Bautec GmbH & Co. KG gelieferten Produkten eingesetzt wird.
6.4 Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen der von Ziff. 5 dieser Vereinbarung entsprechend.
6.5 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die fuma-Bautec GmbH & Co. KG und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
7. Sonstige Schadensersatzansprüche / Verjährung
7.1 Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
7.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung of Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.3 Soweit dem Besteller Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Ziff. 5.1 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für die Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rufrufaktionen). Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
8. Fristen für Lieferungen; Verzug
8.1 Die Einhaltung für Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere vom Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die fuma-Bautec GmbH & Co. KG die Verzögerung zu vertreten hat.
8.2 Ist die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z. B. Streiks, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäßer Belieferung der fuma-Bautec GmbH & Co. KG.
8.3 Kommt die fuma-Bautec GmbH & Co. KG in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, die wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
8.4 Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen der Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziff 8.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der fuma-Bautec GmbH & Co. KG zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.5 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der fuma-Bautec GmbH & Co. KG innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
8.6 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Leistungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
9. Gefahrübergang
9.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
- α) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht wird oder abgeholt sind, auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden von der fuma-Bautec GmbH & Co. KG gegen die üblichen Transportkosten versichert;
- b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme.
9.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder pro Betrieb aus vom Besteller zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
10. Montage
Übernimmt die fuma-Bautec GmbH & Co. KG die Verlegung, den Einbau oder die Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Bestandteil des Vertrages. In diesem Fall gilt für etwaige Mängel die Verjährungsfrist der VOB/B.
11. Sonstige Bestimmungen
11.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleich kommende Regelung zu ersetzen.
11.2 Gerichtsstand ist 59348 Lüdinghausen.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der fuma-Bautec GmbH & Co. KG und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes.
Dokumente zum Download
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